Das Verwaltungsgericht Köln und die Grenzen der Rückforderung
Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen ist ein heiß diskutiertes Thema. Dabei geht es oft um die rechtliche Durchsetzbarkeit solcher Rückforderungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 06.12.2024 (Az. 16 K 703/24) liefert hierzu wichtige Erkenntnisse, die sowohl für Steuerberater als auch für Mandanten von großer Bedeutung sind.
Der Fall: Die Rückforderung der Corona-Soforthilfe
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin im April 2020 die Corona-Soforthilfe des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt und erhielt diese auch umgehend. Später stellte sich jedoch heraus, dass sie die Fördervoraussetzungen – insbesondere das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses – nicht erfüllte.
Schnelle Rückmeldung der Klägerin
Die Klägerin hatte allerdings bereits im Dezember 2020 über ein elektronisches Formular ihre Rückmeldung abgegeben. Diese Rückmeldung ergab, dass kein Liquiditätsengpass bestand.
Verzögerte Rückforderung durch die Behörde
Die Behörde erließ den Rückforderungsbescheid jedoch erst im Dezember 2023, also fast drei Jahre nach der Rückmeldung. Das Problem: Die Zustellung des Bescheids erfolgte erst im Januar 2024. Dies führte dazu, dass die Forderung wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden konnte.
Rechtlicher Rahmen: Wann verjähren Rückforderungsansprüche?
Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte, dass die Behörde grundsätzlich berechtigt war, die Soforthilfe zurückzufordern. Allerdings war die Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr möglich, da die Verjährungsfrist abgelaufen war.
Beginn der Verjährungsfrist
Nach § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem die Behörde von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Im konkreten Fall hatte die Behörde diese Kenntnis im Dezember 2020 durch die Rückmeldung der Klägerin erlangt. Damit begann die dreijährige Verjährungsfrist am 01.01.2021 und endete am 31.12.2023.
Zustellung als entscheidender Zeitpunkt
Der Rückforderungsbescheid wurde zwar im Dezember 2023 erlassen, jedoch erst Anfang Januar 2024 zugestellt. Das war zu spät, da die Verjährung bereits mit Ablauf des 31.12.2023 eingetreten war.
Das VG Köln stellte daher fest, dass die Forderung nicht mehr durchsetzbar war – ein „Glücksfall“ für die Klägerin.
Praktische Relevanz: Lehren aus dem Urteil
Das Urteil hat nicht nur für Steuerberater, sondern auch für betroffene Unternehmen und Selbstständige eine hohe praktische Bedeutung. Es zeigt, wie wichtig es ist, die Verjährungsfristen stets im Blick zu behalten – sowohl auf Seiten der Behörden als auch bei den Empfängern von Rückforderungsbescheiden.
Frühzeitige Rückmeldung: Risiko für den Empfänger
Mandanten, die ihre Rückmeldung frühzeitig abgeben, setzen den Beginn der Verjährungsfrist in Gang. Wenn die Behörde mit der Rückforderung jedoch lange zögert, wie im vorliegenden Fall, kann dies letztlich zugunsten des Mandanten ausgehen.
Jahresende besonders kritisch
Rückforderungsbescheide, die gegen Ende des Jahres erlassen werden, sollten besonders kritisch geprüft werden. Wird der Bescheid beispielsweise erst im Januar des Folgejahres zugestellt, obwohl die Verjährung bereits im Vorjahr abgelaufen ist, entfällt die rechtliche Durchsetzbarkeit der Forderung.
Pflicht zur Dokumentation
Eine sorgfältige Dokumentation der Rückmeldung und der Zustellung von Bescheiden ist essenziell. Dies hilft nicht nur bei der Prüfung der Verjährung, sondern auch bei der rechtlichen Bewertung etwaiger Rückforderungsansprüche.
Fazit: Verjährung als Stolperfalle für Rückforderungen
Das Urteil des VG Köln macht deutlich, wie entscheidend die Einhaltung von Verjährungsfristen im Zusammenhang mit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen ist. Für Steuerberater und Mandanten gilt:
Rückmeldungen strategisch planen: Frühzeitige Rückmeldungen können dazu führen, dass die Verjährungsfrist früher beginnt.
Bescheide aus Dezember genau prüfen: Besonders am Jahresende erlassene Bescheide sollten auf die fristgerechte Zustellung geprüft werden.
Rechtzeitig handeln: Bei drohenden Verjährungsfristen sollten alle Beteiligten schnell und präzise agieren.
Auch wenn die Berufung gegen das Urteil zugelassen wurde, ist m.E. nicht zu erwarten, dass die nächste Instanz die Verjährungsregelungen anders auslegt. Das Urteil unterstreicht vielmehr, dass die rechtzeitige Zustellung von Bescheiden ein zentraler Punkt bei der Durchsetzbarkeit von Rückforderungen ist.
Dieses Fallbeispiel zeigt eindrucksvoll, wie wichtig eine vorausschauende und fristenbewusste Beratung ist – sowohl im Steuerrecht als auch bei der Betreuung von Mandanten, die Corona-Hilfen erhalten haben.
Bei Fragen zu Rückforderungsbescheiden oder wenn Sie Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Steuerrecht gerne zur Verfügung. Aktuell biete ich für Steuerberater und ihre Mandanten auch kostenfreie Ersteinschätzungen von Rückforderungsbescheiden an – schreiben Sie mich einfach an!
Hier finden Sie meine Kontaktdaten: rueckforderungsschutz.de/kontakt