VG Gelsenkirchen: Alternatives Geschäftsmodell rechtfertigt keine Rückforderung der Überbrückungshilfe III

Kategorie: Urteile

Das VG Gelsenkirchen hat klargestellt, dass Behörden Corona-Beihilfen nicht mit dem pauschalen Hinweis auf ein angeblich mögliches alternatives Geschäftsmodell zurückfordern dürfen. Für viele Unternehmer bedeutet das: Rückforderungsbescheide zur Überbrückungshilfe III sind angreifbar, wenn allein auf theoretische Ausweichmöglichkeiten verwiesen wird.

Gericht stoppt Rückforderung Überbrückungshilfe III.

Worum ging es in dem Verfahren vor dem VG Gelsenkirchen?

Mit Urteil vom 20. November 2025 (Az. 19 K 1285/23, rechtskräftig) hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine wichtige Entscheidung zur Überbrückungshilfe III getroffen.

Geklagt hatte ein Gastronom, der seinen Kneipenbetrieb zwischen November 2020 und Mai 2021 vollständig geschlossen hatte. Hintergrund waren die Corona-bedingten staatlichen Schließungsanordnungen. Die Überbrückungshilfe III wurde zunächst bewilligt und ausgezahlt.

Im Nachhinein lehnte die Bezirksregierung die Förderung jedoch ab und verlangte die Gelder zurück. Die Begründung: Es habe keine „generelle Schließungsverordnung“ bestanden. Schließlich habe der Betrieb theoretisch alternative Einnahmequellen gehabt – etwa durch Außer-Haus-Verkauf oder später durch Außengastronomie. Die Umsatzeinbußen seien daher nicht ausschließlich coronabedingt.

Klare Absage an das „alternative Geschäftsmodell“

Dieser Argumentation erteilte das VG Gelsenkirchen eine deutliche Absage. Nach Auffassung des Gerichts verstößt ein solcher Ablehnungsbescheid gegen die eigene ständige Verwaltungspraxis des Landes bei der Überbrückungshilfe III.

Entscheidend sei allein die direkte Betroffenheit von staatlichen Pandemiemaßnahmen. Eine darüber hinausgehende Betroffenheit von einer ausnahmslosen, „generellen“ Schließungsanordnung sei nicht erforderlich gewesen.

Besonders deutlich wurde das Gericht beim Thema alternatives Geschäftsmodell:

  • Der bloße Hinweis, dass Außer-Haus-Verkauf oder Außengastronomie theoretisch möglich gewesen wären, reicht nicht aus.
  • Es kommt nicht darauf an, ob ein Unternehmer sein Geschäftsmodell hätte umstellen können.
  • Maßgeblich ist, ob der Betrieb unmittelbar von Corona-Maßnahmen betroffen war.

Damit stellt das VG Gelsenkirchen klar: Behörden dürfen die Coronabetroffenheit nicht im Nachhinein mit rein hypothetischen Ausweichmöglichkeiten in Frage stellen.

Freiwillige Schließung war bei der Überbrückungshilfe III unschädlich

Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils: Selbst eine vollständige freiwillige Schließung des Betriebs schadet bei der Überbrückungshilfe III nicht. Anders als bei späteren Förderprogrammen war dies nach der damals gelebten Verwaltungspraxis unschädlich.

Auch insoweit dürfen die Bewilligungsstellen ihre Maßstäbe nicht nachträglich verschärfen.

Einordnung im Lichte der Rechtsprechung des OVG Münster

Die Entscheidung des VG Gelsenkirchen fügt sich nahtlos in die aktuelle Rechtsprechung ein. Bereits mit Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2025 (Az. 4 A 1352/25, Fall Fortuna Düsseldorf) hatte das OVG Münster betont, dass bei der Überbrückungshilfe III die Coronabedingtheit regelmäßig unterstellt wurde.

Eine vertiefte Prüfung alternativer Einnahmemöglichkeiten fand nach der damaligen Verwaltungspraxis gerade nicht statt. Genau daran müssen sich die Behörden auch heute messen lassen.

Was bedeutet das für Rückforderungsbescheide?

Für Sie als Unternehmer bedeutet das: Wenn Ihr Rückforderungsbescheid im Wesentlichen mit einem angeblich möglichen alternativen Geschäftsmodell begründet wird, bestehen oft gute Erfolgsaussichten.

Die Gerichte machen zunehmend deutlich, dass:

  • nachträgliche Maßstabsverschärfungen unzulässig sind,
  • theoretische Handlungsoptionen keine Coronabetroffenheit ausschließen,
  • die damalige Verwaltungspraxis maßgeblich bleibt.

Gerade bei der Überbrückungshilfe III lohnt sich daher eine genaue rechtliche Prüfung. Nutzen Sie gerne unsere kostenfreie Prüfung Ihres Rückforderungsbescheids, um Ihre individuelle Situation bewerten zu lassen und unnötige Rückzahlungen zu vermeiden.

Das Urteil des VG Gelsenkirchen zeigt deutlich: Der Verweis auf ein angeblich alternatives Geschäftsmodell trägt regelmäßig nicht – weder rechtlich noch praktisch.