Negative Betriebsergebnisse vor der Pandemie schließen Förderanspruch nicht aus

Kategorie: Corona-Schlussabrechnungen

In einer Entscheidung zur Corona-Soforthilfe hat das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 20. Januar 2025, Az: 7 K 1139/22) einen Rückforderungsbescheid teilweise aufgehoben und präzisierte dabei wesentliche Kriterien zur Beurteilung von Liquiditätsengpässen.

Unternehmen erhalten Corona-Hilfe trotz Vorjahresverluste.

Zentrale Feststellung: Keine automatische Zweckverfehlung bei vorherigen negativen Betriebsergebnissen

Das Gericht stellte klar: Die Tatsache, dass die drei Betriebe des Klägers (eine Bäckerei und zwei Gaststätten) bereits vor der Corona-Pandemie negative Betriebsergebnisse erwirtschafteten, begründet keine automatische Zweckverfehlung der Soforthilfe. Diese erfreuliche Klarstellung widerspricht der häufigen Behördenpraxis, Unternehmen mit vorpandemischen wirtschaftlichen Schwierigkeiten pauschal als nicht förderfähig einzustufen.

Differenzierte Betrachtung der Liquiditätsengpässe

Das Gericht nahm eine präzise Einzelfallprüfung vor und berechnete den tatsächlichen pandemiebedingten Liquiditätsengpass auf 5.592 Euro (von ursprünglich gewährten 9.000 Euro). Dabei wurden folgende Kostenpositionen als liquiditätsmindernd anerkannt:

  • Material- und Wareneinkauf: Diese Kosten sind grundsätzlich als fortlaufende Sachaufwendungen anzusehen
  • Raumkosten: Mieten und Pachten wurden vollständig berücksichtigt
  • Laufende Betriebskosten: Kfz-Kosten, betriebliche Steuern und Versicherungen wurden anerkannt
  • Sonstige Betriebskosten: Differenzierte Betrachtung einzelner Positionen wie Porto, Telefon, Buchführung

Besonders relevant für die Praxis

Die Entscheidung widerspricht der teilweise vertretenen Rechtsauffassung, dass Unternehmen mit Verlusten vor der Pandemie grundsätzlich keinen Anspruch auf Corona-Hilfen hätten. Das Gericht betont vielmehr die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Betrachtung der tatsächlichen Liquiditätssituation.

Betroffene Unternehmen sollten Rückforderungsbescheide daher kritisch prüfen lassen, insbesondere wenn die Behörde negative Vorjahresergebnisse als Ausschlussgrund anführt. Eine detaillierte Darlegung und Nachweisführung der liquiditätsmindernden Kosten kann in vielen Fällen zu einer teilweisen oder vollständigen Aufhebung des Rückforderungsbescheids führen.

Wenn Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten haben oder unsicher sind, ob Ihre Corona-Soforthilfe rechtmäßig war, stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Gemeinsam klären wir Ihre Erfolgsaussichten und erarbeiten eine fundierte Argumentation gegenüber der Behörde. 

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