Rückforderung der November- und Dezemberhilfen 2020 wegen „Überkompensation“?

Kategorie: Corona-Schlussabrechnungen

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (16 K 3083/22) wirft ein neues Licht auf die Frage der Rückforderung von November- und Dezemberhilfen 2020 wegen „Überkompensation“. Diese Hilfen wurden ursprünglich eingeführt, um die finanziellen Auswirkungen des harten Lockdowns auf besonders betroffene Branchen zu mildern.

Hand packt Lebensmittel in eine Papiertüte.

Hintergrund der November- und Dezemberhilfen

Die November- und Dezemberhilfen richteten sich insbesondere an Gastronomen, die von den Schließungen betroffen waren. Ihnen wurden 75% des durchschnittlichen Tagesumsatzes aus dem Vergleichszeitraum des Vorjahres als finanzielle Unterstützung gewährt – eine durchaus großzügige Kompensation. 

Ein wichtiger Aspekt dabei war jedoch das „Außerhausgeschäft“, das für viele Gastronomen zur Überlebensstrategie wurde.

„Außer Haus ist außen vor“

Um die Versorgung mit gastronomischen Leistungen auch während des Lockdowns sicherzustellen, wurde festgelegt: „Außer Haus ist außen vor“.

Dies bedeutete, dass die Einnahmen aus dem Außerhausgeschäft nicht zur Berechnung der Hilfen herangezogen wurden. Die Idee dahinter war, dass Gastronomen andernfalls möglicherweise auf das Außerhausgeschäft verzichten und sich stattdessen auf die 75%-Kompensation verlassen könnten.

Die Frage der Überkompensation

Doch was passiert, wenn die Außerhausgeschäfte so gut laufen, dass der Gesamtumsatz am Ende die Vergleichswerte des Vorjahres übersteigt?

Genau mit dieser Frage beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Hamburg im Fall eines großen Franchise-Gastronomieunternehmens, das Filialen von Burger King betreibt.

Nach Vorlage der BWA für November und Dezember 2020 wurde eine Rückforderung der Hilfen veranlasst, da eine Überkompensation festgestellt wurde. Unter Einbeziehung der Außer-Haus-Umsätze war der Umsatz während des Lockdowns höher als im Vorjahr gewesen.

Die IFB Hamburg kürzte daher die 75%-Kompensation der ausgefallenen Restaurantumsätze anteilig.

Nach Meinung des Verwaltungsgerichts zu Recht, weil das Ziel der Hilfen darin bestand, den tatsächlichen Umsatzausfall zu kompensieren und nicht zusätzliche Gewinne zu generieren.

Da die Außer-Haus-Umsätze in diesem Fall den Umsatzausfall mehr als ausgeglichen haben, führte dies zu einer Überkompensation, die nicht im Sinne der ursprünglichen Förderungsrichtlinien war, so die Begründung des Verwaltungsgerichts.

Fazit und Empfehlungen für Steuerberater

Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zeigt die Komplexität des Themas “Überkompensation” auf.

Ganz überzeugend erscheint die Begründung nicht. Die Klägerin hat denn auch Berufung eingelegt. Steuerberater sollten entsprechende Fälle bis zur endgültigen Klärung durch das OVG offen halten.

Es ist ratsam, Mandanten umfassend über die aktuellen Entwicklungen und möglichen Konsequenzen zu informieren. Zudem sollten Strategien zur Minimierung des Rückforderungsrisikos erarbeitet werden.

Gerne unterstützten wir Sie dabei. Hier finden Sie unsere Kontaktdaten: rueckforderungsschutz.de/kontakt

Übrigens: Die Problematik der Überkompensation betrifft nicht nur die November- und Dezemberhilfen, sondern auch andere Überbrückungshilfen. Steuerberater sollten daher ein wachsames Auge auf die Umsatzentwicklungen ihrer Mandanten haben und diese proaktiv beraten, um spätere Rückforderungen zu vermeiden.

Gerne unterstützen wir bei der Prüfung solcher Rückforderungen im Rahmen unser kostenfreien Ersteinschätzung.