Corona-Überbrückungshilfe IV: Das Ende der Barzahlung als förderfähige Ausgabe

Kategorie: Corona-Schlussabrechnungen

Barzahlungen sind in der Corona-Überbrückungshilfe IV nicht mehr förderfähig – eine überraschende Änderung, die viele Unternehmen vor Herausforderungen stellt. Warum dies rechtlich fragwürdig ist und welche Risiken drohen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Erfahren Sie auch, welche Optionen Unternehmer jetzt haben.

Ende der Barzahlungen in Corona-Hilfen Programmen

Die Entwicklung der Förderbedingungen

Die Corona-Überbrückungshilfe (ÜBH) war eine zentrale finanzielle Stütze für Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen waren. In mehreren Phasen – von der Überbrückungshilfe I bis hin zur Überbrückungshilfe IV (ÜBH IV) – wurden unterschiedliche Anforderungen an die förderfähigen Kosten gestellt. 

Besonders die letzte Stufe, die ÜBH IV, brachte für Unternehmen eine bedeutende Veränderung: Barzahlungen wurden laut FAQ nicht mehr als förderfähig anerkannt. Dies ist eine Änderung, die viele Unternehmer überrascht hat und rechtliche Fragen aufwirft.

Barzahlungen in der Überbrückungshilfe I bis III

In den ersten Phasen der Überbrückungshilfe – ÜBH I, II, III und auch III plus – hatten Unternehmer die Möglichkeit, bar beglichene Kosten wie Mieten oder andere Betriebsausgaben im Rahmen der Hilfen geltend zu machen. Dies war insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen von Bedeutung, die ihre finanziellen Verpflichtungen häufig in bar regelten. Alles, was sie zur Förderung benötigten, war der Nachweis der Zahlung, etwa in Form einer Quittung.

Viele Unternehmen waren daher darauf eingestellt, dass auch in der vierten Phase der Überbrückungshilfe(ÜBH IV) Barzahlungen weiterhin anerkannt würden. Diese Erwartung änderte sich jedoch drastisch, als die FAQ zur ÜBH IV veröffentlicht wurden, in denen klargestellt wurde, dass Barzahlungen ab dieser Phase nicht mehr als förderfähige Kosten anerkannt werden.

Der rechtliche Hintergrund: Barzahlungen und das Bundesbankgesetz

Die Entscheidung, Barzahlungen in der ÜBH IV auszuschließen, wirft eine zentrale rechtliche Frage auf: Ist dies mit dem deutschen Recht überhaupt vereinbar? Laut § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (Bundesbankgesetz) sind Euro-Banknoten „das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“. Das bedeutet, dass Bargeld grundsätzlich als gültige Form der Zahlung in Deutschland anerkannt ist.

Für Unternehmer stellt sich daher die berechtigte Frage: Warum wird eine rechtlich anerkannte Zahlungsmethode im Rahmen der Überbrückungshilfe plötzlich ausgeschlossen

Wenn ein Unternehmer seine Verpflichtungen in bar erfüllt und dies ordnungsgemäß dokumentiert, sollte dies auch im Rahmen staatlicher Förderungen anerkannt werden. Es entsteht der Eindruck, dass hier eine Lücke zwischen den gesetzlichen Vorgaben und den Förderbedingungen der Überbrückungshilfe IV besteht, die unternehmerisch und rechtlich fragwürdig ist.

Die Folgen für Unternehmer: Rückforderungen und rechtliche Unsicherheiten

Ein potenzielles Problem für Unternehmen ergibt sich in der Praxis daraus, dass viele Unternehmer bis zur ÜBH III plus bar gezahlte Ausgaben als förderfähig angegeben haben. Diese Kosten konnten im Rahmen der früheren Phasen der Überbrückungshilfe akzeptiert werden. Mit der Änderung in der ÜBH IV stehen Unternehmer nun vor der Frage, wie mit bereits getätigten Barzahlungen umgegangen wird, die nicht mehr förderfähig sind.

Sollten die Behörden im Rahmen der Überprüfung von Schlussabrechnungen auf Barzahlungen stoßen, die während der ÜBH IV erfolgten, könnten Rückforderungen drohen. Hier besteht für viele Unternehmen eine erhebliche Unsicherheit, da die Förderbedingungen im Laufe der Pandemie geändert wurden, ohne dass eine klare Übergangsregelung erkennbar war.

Ein Beispiel dafür, wie ernst die Überprüfungen genommen werden, ist die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB), die für die Überprüfung der Schlussabrechnungen drei Jahre veranschlagt. Diese langwierigen Prozesse können für Unternehmer nicht nur zu Unsicherheiten führen, sondern auch das Risiko erhöhen, unberechtigte Rückforderungen zu erhalten.

Rechtliche Handlungsoptionen: Was können Unternehmer tun?

Für Unternehmer, die von möglichen Rückforderungen betroffen sind, empfiehlt sich eine proaktive Strategie

Sollten Barzahlungen als förderfähige Kosten abgelehnt werden, gibt es gute Gründe, rechtlich dagegen vorzugehen. Der Ausschluss von Bargeldzahlungen könnte in Konflikt mit der gesetzlichen Regelung stehen, die Bargeld als unbeschränktes Zahlungsmittel anerkennt. Unternehmer sollten daher in Erwägung ziehen, Widerspruch einzulegen.

Zudem könnte es hilfreich sein, bereits im Vorfeld die rechtlichen Risiken zu analysieren und sich über mögliche Konsequenzen frühzeitig im Klaren zu sein. Anwälte und Steuerberater können hier wertvolle Unterstützung bieten, indem sie mögliche Szenarien und Verteidigungsstrategien ausarbeiten.

Ausblick: Die Zukunft der Überbrückungshilfe und Gerichtsentscheidungen

Die Frage, ob Barzahlungen im Rahmen der ÜBH IV ausgeschlossen werden dürfen, ist noch nicht endgültig geklärt. Es ist wahrscheinlich, dass die Gerichte sich in den kommenden Jahren mit diesem Thema beschäftigen werden, da Unternehmer gegen Rückforderungen vorgehen könnten. Erste Entscheidungen könnten in den nächsten ein bis zwei Jahren erwartet werden, wenn die ersten Fälle durch das Widerspruchsverfahren und die Verwaltungsgerichte laufen.

Sollten diese Entscheidungen zugunsten der Unternehmer ausfallen, könnte dies weitreichende Konsequenzen haben – nicht nur für die betroffenen Unternehmen, sondern auch für die Förderbedingungen zukünftiger staatlicher Hilfen.

Fazit: Barzahlungen bleiben ein umstrittenes Thema

Die Entscheidung, Barzahlungen in der ÜBH IV auszuschließen, stellt viele Unternehmer vor erhebliche Herausforderungen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte über diese Regelung urteilen werden. Für betroffene Unternehmen ist es ratsam, rechtzeitig eine juristische Prüfung ihrer Situation vorzunehmen und bei Bedarf rechtliche Schritte einzuleiten, um unberechtigte Rückforderungen abzuwehren.

Wenn Sie als Unternehmer von möglichen Rückforderungen betroffen sind oder rechtliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit Barzahlungen in der ÜBH IV haben, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht gerne zur Seite. 

Kontaktieren Sie mich, um Ihre Optionen zu besprechen und rechtzeitig gegen unberechtigte Ansprüche vorzugehen.

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