Umsatzeinbrüche durch Corona: Was Unternehmen bei der Schlussabrechnung beachten müssen

Kategorie: Corona-Schlussabrechnungen

Die Schlussabrechnung von Überbrückungshilfen stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen. Insbesondere der Nachweis coronabedingter Umsatzeinbrüche erfordert konkrete Belege. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Nachweise akzeptiert werden und wie Sie Rückforderungen vermeiden können.

Corona: Schlussabrechnung Überbrückungshilfen erfolgreich gestalten

Die Herausforderung bei der Nachweispflicht für Umsatzeinbrüche

Die Corona-Pandemie hat viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen gestellt. Von Werbeagenturen über Friseursalons bis hin zu Autohäusern mussten zahlreiche Betriebe erhebliche Umsatzeinbrüche hinnehmen. 

Um diese Verluste abzufedern, wurden verschiedene Überbrückungshilfen (ÜBH) ins Leben gerufen. Doch die Beantragung und vor allem die Schlussabrechnung dieser Hilfen erweisen sich oft als komplex. Besonders die Anforderung, Umsatzeinbrüche konkret als coronabedingt nachzuweisen, führt bei vielen Unternehmen zu Problemen. 

Dieser Beitrag beleuchtet die aktuellen Herausforderungen bei der Beantragung von Überbrückungshilfen im Zusammenhang mit Umsatzeinbrüchen und gibt wertvolle Tipps für Unternehmen.

Umsatzeinbrüche korrekt begründen

Ein häufiges Missverständnis bei der Beantragung von Überbrückungshilfen ist die Annahme, dass allgemeine Branchendaten ausreichen, um coronabedingte Umsatzeinbrüche zu begründen. Die Bewilligungsstellen verlangen jedoch konkrete Nachweise, die eindeutig darlegen, dass die Umsatzrückgänge des einzelnen Antragstellers auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. 

Wichtiger Hinweis: Es reicht nicht aus, auf allgemeine wirtschaftliche Entwicklungen oder branchenweite Trends zu verweisen. Stattdessen muss jedes Unternehmen individuell darlegen, warum es im eigenen Fall zu einem Umsatzeinbruch gekommen ist.

Ein typisches Beispiel ist die Werbebranche, die während der Pandemie stark unter den Einschränkungen litt, während andere Branchen wie die IT-Dienstleister teilweise einen Aufschwung erlebten. Ein solches Ungleichgewicht erschwert es, pauschale Rückschlüsse auf die Auswirkungen der Pandemie zu ziehen, was Unternehmen dazu zwingt, ihre individuellen Umstände detailliert darzulegen.

Positive Nachweise sind entscheidend

Die Richtlinien der Überbrückungshilfen beschreiben häufig nur, was nicht als coronabedingter Umsatzeinbruch gilt, ohne jedoch klarzustellen, was als Nachweis akzeptiert wird. Diese Unklarheit führt zu Problemen bei der Schlussabrechnung. Unternehmen sind daher angehalten, ihre Argumentation durch präzise und konkrete Nachweise zu stützen. Dies könnten beispielsweise Vergleichszahlen zu Umsatzentwicklungen aus den Jahren vor der Pandemie oder eine direkte Gegenüberstellung von Pandemiemaßnahmen und deren Einfluss auf den Geschäftsbetrieb sein.

Unternehmen sollten hierbei besonders vorsichtig sein, da die Anforderungen an die Schlussabrechnung in den letzten Phasen der Überbrückungshilfen (Pakete 3+ und 4) verschärft wurden. Werden die Nachweise nicht anerkannt, drohen erhebliche Rückforderungen. Es ist daher ratsam, frühzeitig eine fundierte Dokumentation der coronabedingten Umsatzverluste vorzulegen.

Hohes Rückforderungsrisiko bei der Schlussabrechnung

Ein weiteres Risiko bei der Schlussabrechnung besteht darin, dass die negative Feststellung eines coronabedingten Umsatzeinbruchs im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 auch Auswirkungen auf die Pakete 3+ und 4 haben kann. Unternehmen, die bereits in den ersten Hilfspaketen Rückzahlungen leisten müssen, laufen Gefahr, dass auch spätere Hilfen infrage gestellt werden. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, die viele Unternehmen in eine existenzielle Krise stürzen könnten.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Schlussabrechnung sorgfältig zu planen und alle relevanten Argumente und Nachweise bereits im Verwaltungsverfahren vorzulegen. Eine gründliche Prüfung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt ist in vielen Fällen unerlässlich, um das Rückforderungsrisiko zu minimieren.

Rechtliche Unterstützung in Erwägung ziehen

Unternehmen, die von Rückforderungen betroffen sind, sollten den Rechtsweg nicht scheuen. Viele Rückforderungsbescheide der Bewilligungsstellen sind angreifbar, insbesondere wenn die Anforderungen an den Nachweis eines coronabedingten Umsatzeinbruchs unklar definiert sind. In solchen Fällen lohnt es sich, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um gegen die Rückforderungen vorzugehen.

Erfahrene Fachanwälte können dabei helfen, die Argumentation sauber aufzubauen und die Erfolgsaussichten einer Klage zu bewerten. Es ist oft sinnvoll, bereits im Verwaltungsverfahren alle relevanten Beweise vorzulegen und so frühzeitig die Grundlage für einen späteren gerichtlichen Erfolg zu schaffen.

Fazit: Umsatzeinbrüche richtig nachweisen und Rückforderungen vermeiden

Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen ist ein komplexer Prozess, bei dem Unternehmen genaue Nachweise für coronabedingte Umsatzeinbrüche erbringen müssen. 

Allgemeine Branchendaten reichen nicht aus – es sind individuelle, unternehmensspezifische Belege gefragt. 

Wer rechtzeitig alle relevanten Nachweise erbringt und bei Bedarf rechtliche Unterstützung in Anspruch nimmt, kann das Risiko von Rückforderungen minimieren und sicherstellen, dass die gewährten Hilfen auch tatsächlich behalten werden können.

Unternehmen, die rechtliche Unterstützung bei der Schlussabrechnung oder beim Nachweis von Umsatzeinbrüchen benötigen, sollten frühzeitig handeln und den Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt suchen.

Bei Fragen oder Unsicherheiten rund um die Überbrückungshilfen und die Nachweispflicht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Hier finden Sie meine Kontaktdaten: rueckforderungsschutz.de/kontakt