Um welche Frist geht es?
Die Schlussabrechnung ist ein entscheidender Schritt für Unternehmen und Selbstständige, die staatliche Unterstützung im Rahmen der Coronahilfen erhalten haben. Sie dient dazu, die tatsächliche Verwendung der erhaltenen Mittel offenzulegen und zu überprüfen, ob die Bedingungen der jeweiligen Hilfsprogramme erfüllt wurden.
Bei der Schlussabrechnung wird auch ermittelt, ob eine mögliche Überkompensation stattgefunden hat, also ob die gewährten Hilfen die tatsächlich erlittenen Verluste überschritten haben. In solchen Fällen kann es zu Rückzahlungsverpflichtungen kommen. Eine rechtzeitige und vollständige Abgabe der Schlussabrechnung ist daher von großer Bedeutung.
Für welche Coronahilfen muss eine Schlussabrechnung erstellt werden?
Die Pflicht zur Erstellung einer Schlussabrechnung betrifft verschiedene Arten von Coronahilfen, die während der Pandemie zur Unterstützung von Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern eingeführt wurden. Hier sind einige der wichtigsten Programme, für die eine Schlussabrechnung erforderlich ist:
Überbrückungshilfe I, II, III, III+ und IV
Diese Hilfsprogramme wurden konzipiert, um Unternehmen, die besonders stark von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen waren, finanziell zu unterstützen. Die Überbrückungshilfen decken einen bestimmten Zeitraum ab und sollen dabei helfen, Fixkosten zu tragen, die trotz Pandemie weiterlaufen.
Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Die November- und Dezemberhilfe wurden speziell für die Monate eingeführt, in denen aufgrund behördlicher Anordnungen besondere Einschränkungen galten. Unternehmen, die direkt von den Schließungen betroffen waren, konnten Unterstützung für den Ausfall von Umsätzen in diesen spezifischen Monaten beantragen.
Neustarthilfe
Die Neustarthilfe richtet sich an Solo-Selbstständige und freie Erwerbstätige, die aufgrund der Pandemie erhebliche Einbußen erlitten haben. Dieses Programm zielt darauf ab, einen einfacheren Wiedereinstieg in die reguläre Geschäftstätigkeit zu ermöglichen.
Fristen und Termine
Bei der Abwicklung der Coronahilfen sind die Fristen für die Einreichung der Schlussabrechnungen entscheidend. Diese Fristen sind nicht nur für die korrekte Abrechnung wichtig, sondern auch für die Vermeidung von möglichen Rückzahlungen oder Bußgeldern. Hier geben wir einen Überblick über die relevanten Termine und was sie für Empfänger der Coronahilfen bedeuten.
Die zentrale Deadline für die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen wurde kürzlich bis zum 30. September 2024 verlängert.
Die Bemühungen von BStBK, WPK, BRAK etc. haben sich gelohnt – diese Nachricht sorgt sicher für Erleichterung bei vielen Steuerkanzleien.
Zusätzlich sollen weitere Verfahrenserleichterungen und beschleunigte Prozesse die offenen Schlussabrechnungen erleichtern.
Wichtig: Heikle Deadline
Diese Deadline ist besonders heikel, da der Upload für die Einreichung wohl am 30.09.2024 um 24 Uhr abgeschaltet werden dürfte.
Ein Nachreichen, wie es beim Finanzamt oft noch Nachsicht findet, ist im Beihilfenrecht nicht möglich, da hier der Gleichbehandlungsgrundsatz keine Ausnahmen zulässt.
Ein Verstreichen der Frist ohne vollständige Einreichung führt zur Rückforderung aller gewährten Leistungen – kein gutes Szenario.
Was geschieht, wenn keine Schlussabrechnung eingereicht wird?
Das Einreichen der Schlussabrechnung für die erhaltenen Coronahilfen ist ein obligatorischer Prozess, der ernste Konsequenzen nach sich ziehen kann, wenn er vernachlässigt wird. Es ist wichtig, dass alle Empfänger dieser Hilfen die geforderten Abrechnungen fristgerecht vorlegen, um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Rechtliche Konsequenzen
Zunächst einmal müssen Empfänger der Coronahilfen, die keine Schlussabrechnung einreichen, mit rechtlichen Schritten rechnen. Die ausbleibende Abrechnung wird als Verstoß gegen die Förderbedingungen angesehen. In solchen Fällen werden die Bewilligungsstellen Rückforderungen stellen oder sogar strafrechtliche Ermittlungen einleiten, falls der Verdacht auf Betrug oder Missbrauch der Mittel besteht.
Finanzielle Rückforderungen
Ohne eine ordnungsgemäß eingereichte Schlussabrechnung wird davon ausgegangen, dass die gewährten Hilfen nicht gemäß den Richtlinien verwendet wurden. In diesem Fall sind Empfänger verpflichtet, die erhaltenen Gelder vollständig zurückzuzahlen.
Diese Rückforderungen können erheblich sein und die finanzielle Stabilität von Unternehmen oder Einzelpersonen ernsthaft gefährden.
Empfehlungen für Betroffene
Es ist äußerst ratsam, die Fristen zur Einreichung der Schlussabrechnung ernst zu nehmen und die erforderlichen Dokumente rechtzeitig vorzubereiten. Sollten Unsicherheiten bezüglich des Verfahrens bestehen, ist es empfehlenswert, frühzeitig professionelle Hilfe oder Beratung in Anspruch zu nehmen, um mögliche Fehler oder Verzögerungen zu vermeiden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Nicht-Einreichen einer erforderlichen Schlussabrechnung gravierende Folgen haben kann. Daher ist es für alle Beteiligten von größter Wichtigkeit, diese Verantwortung mit der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu behandeln.
Hinweis an die “überprüfenden Dritten”
Unterschreiben Sie niemals “i.V.” die Erklärungen, die vom Mandanten kommen müssen! Auch nicht, wenn die Zeit drängt.
Denn das könnte schlimmstenfalls als Beihilfe zum Subventionsbetrug gewertet werden, sollten die Angaben nicht korrekt sein.