Der Fall: Keine Endabrechnung, vollständige Rückforderung und Zinsen
Die Klägerin hatte als Gesamtrechtsnachfolgerin einer GbR im August 2021 über einen prüfenden Dritten Neustarthilfe in Höhe von 7.750 Euro beantragt und bewilligt bekommen. Die Bewilligung erfolgte ausdrücklich als Vorschuss unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen einer Endabrechnung. Diese Endabrechnung wurde jedoch – trotz mehrfacher Fristverlängerungen bis zum 31. März 2023 – nie eingereicht.
Mit Schlussbescheid vom 25. April 2024, also mehr als ein Jahr nach Fristablauf, lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag ab und forderte die vollständige Rückzahlung der 7.750 Euro. Zusätzlich setzte sie Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest – und zwar ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme bis zur Rückzahlung.
Die zentrale Rechtsfrage: Ermessensausübung bei der Zinsfestsetzung
Das Verwaltungsgericht bestätigte zwar die vollständige Rückforderung der Neustarthilfe aufgrund der fehlenden Endabrechnung. Bei der Zinsfestsetzung machte es jedoch eine wichtige Einschränkung: Die Verzinsung für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis einschließlich 28. April 2024 wurde für rechtswidrig erklärt.
Rechtsgrundlage für die Verzinsung ist § 49a Abs. 3 VwVfG NRW. Diese Vorschrift sieht vor, dass der zu erstattende Betrag grundsätzlich vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen ist. In Nordrhein-Westfalen gilt also ein niedrigerer Zinssatz als im Bundesrecht (dort fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
Entscheidend ist jedoch der zweite Satz der Vorschrift: „Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet“. Diese Regelung stellt die Entscheidung über ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs in das Ermessen der Behörde.
Das Gericht stellte fest, dass die Bezirksregierung Düsseldorf in Bezug auf den Zeitraum vom 1. April 2023 bis 28. April 2024 überhaupt keine Ermessenserwägungen zur Zinsfestsetzung angestellt hatte. Es lag ein Ermessensausfall vor, da weder der Bescheid ermessenstragende Erwägungen oder Begründungselemente zur Zinsfestsetzung enthielt noch dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen waren.
Ein solcher Ermessensausfall ist ein klassischer Ermessensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt. Das Gericht betonte, dass die Behörde bei der Ermessensausübung hätte berücksichtigen müssen, ob es nach bereits abgelaufener genereller Frist für die Einreichung der Endabrechnung einen sachlichen Grund dafür gab, die endgültige Entscheidung nicht zeitnah zu treffen.
Behördliche Verzögerung als maßgeblicher Faktor
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf orientierte sich dabei an der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hatte bereits in einer Entscheidung aus 2009 klargestellt: „Bei der Ermessensausübung muss die Behörde berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund sich der Erlass des die Rückforderung auslösenden Bescheides verzögert hatte. Wurde die endgültige Entscheidung später als sachlich erforderlich getroffen, können insoweit Zinsen nicht geltend gemacht werden“.
Das VG Düsseldorf führte aus, dass es keinen sachlichen Grund dafür gab, nach Fristablauf am 31. März 2023 noch mehr als ein Jahr bis zum Erlass des Schlussbescheides am 25. April 2024 zuzuwarten. Besonders wichtig ist dabei die Feststellung des Gerichts, dass eine personell und sachlich defizitäre Ausstattung der Bezirksregierung keinen sachlichen Grund in diesem Sinne darstellt.
Die Begründung des Gerichts ist überzeugend: Es lag in der behördlichen Verantwortung, personell, organisatorisch und ausstattungsmäßig rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass nach Ablauf der – mehrmals verlängerten und damit zeitlich gut absehbaren – Frist für die Einreichung der Endabrechnung die zu erwartende große Vielzahl von Schlussbescheiden so zeitnah wie möglich erlassen werden kann.
Auch die vom Beklagten in anderen Klageverfahren dargelegte Verwaltungspraxis, nach welcher die Einreichung der Endabrechnung bei proaktiver Meldung durch den Antragsteller trotz Fristablaufs noch bis zum Ende des Jahres 2023 möglich gewesen sei, stellte nach Ansicht des Gerichts keinen sachlichen Grund dar. Anders als bei einer öffentlich verlautbarten oder individuell mitgeteilten Fristverlängerung seien die Antragsteller durch eine solche Praxis nämlich nicht in die Lage versetzt worden, die weiterhin bestehende Möglichkeit der Endabrechnung zu erkennen. Die Verzögerung sei insoweit nicht der Antragstellersphäre, sondern der Behördensphäre zuzurechnen.
Praktische Bedeutung für Betroffene
Die Entscheidung des VG Düsseldorf hat erhebliche praktische Bedeutung für alle Empfänger von Corona-Hilfen, die mit Rückforderungen konfrontiert sind. Sie zeigt auf, dass die Zinsfestsetzung nicht als „automatischer“ Bestandteil der Rückforderung hingenommen werden muss, sondern einer eigenständigen rechtlichen Überprüfung zugänglich ist.
Betroffene sollten sich bei der Abwehr unberechtigter Zinsforderungen anwaltlich beraten lassen, um ihre Rechte vollumfänglich wahrzunehmen.

