Die Folgen verspäteter Belegeinreichung: Das Urteil des VG Saarlouis zur Endabrechnung von Corona-Hilfen

Kategorie: Aktuelles

Ein aktuelles Urteil des VG Saarlouis zeigt, wie entscheidend die fristgerechte Einreichung von Belegen für Corona-Hilfen ist. Eine verspätete Vorlage kann gravierende Folgen haben, darunter die vollständige Rückforderung der gewährten Hilfen. Erfahren Sie mehr über die Konsequenzen und wichtige Unterschiede zu Steuerverfahren.

Kalender und Entscheidung zu Überbrückungshilfen

Rechtzeitige Vorlage von Belegen – Mehr als eine Formalie

Die Beantragung und Abwicklung von Corona-Überbrückungshilfen brachte für viele Unternehmen und Selbstständige erhebliche finanzielle Unterstützung in einer schwierigen Zeit. Doch die Vergabe dieser Hilfen war und ist an strenge Vorgaben und Fristen gebunden. 

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Saar (VG Saarlouis) vom 12.04.2024 (Az.: 8 K 309/23) beschäftigt sich mit den Konsequenzen der nicht rechtzeitigen Einreichung von Belegen zur Endabrechnung. Dieser Fall betraf Überbrückungshilfen der dritten Förderphase und zeigt eindrücklich, welche Bedeutung die fristgerechte Vorlage von Unterlagen im Verwaltungsverfahren hat. Ein Verstoß gegen diese Frist kann gravierende Folgen haben, bis hin zur vollständigen Rückforderung der erhaltenen Hilfen.

Der Hintergrund: Vorläufiger Bewilligungsbescheid unter Vorbehalt

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen Corona-Überbrückungshilfe 3 (Neustarthilfe) beantragt und bewilligt bekommen. Der erlassene Bewilligungsbescheid stellte jedoch einen vorläufigen Verwaltungsakt dar, was bedeutet, dass er unter dem Vorbehalt einer endgültigen Regelung durch einen späteren Schlussbescheid stand. 

Im Verwaltungsverfahren ist es üblich, dass solche Bescheide unter Vorbehalt erlassen werden, um später überprüft zu werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung auch tatsächlich erfüllt sind. Eine wesentliche Voraussetzung in diesem Fall war der Nachweis, dass die freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wurde. Die Neustarthilfe war nämlich nur für Solo-Selbstständige gedacht, deren freiberufliche Tätigkeit den Haupterwerb darstellt.

Die Bewilligungsstelle stellte mehrere Nachfragen, um zu klären, ob diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt war. Konkret wurden vier Nachfragen gestellt, die jedoch nicht oder nicht ausreichend beantwortet wurden.

Die Konsequenzen: Rückforderung der Überbrückungshilfe

Da die geforderten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht wurden, entschied die Behörde, einen Rückforderungsbescheid zu erlassen.

Dies bedeutete, dass das Unternehmen die erhaltenen Hilfen in voller Höhe zurückzahlen musste.

Auch der Widerspruch gegen diesen Bescheid und die nachträgliche Vorlage der geforderten Unterlagen änderten nichts an der Entscheidung. Trotz der Tatsache, dass die fehlenden Dokumente letztlich vorgelegt wurden und eigentlich die erforderlichen Nachweise erbracht hätten, blieb das Widerspruchsverfahren erfolglos.

Urteil des VG Saarlouis: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit

Das VG Saarlouis bestätigte in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids und stellte klar, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheiderlassung der Kenntnisstand der Bewilligungsstelle zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Dies bedeutet, dass es nicht ausreicht, die fehlenden Unterlagen nachträglich im Widerspruchs- oder Klageverfahren einzureichen.

Dieser Punkt ist von entscheidender Bedeutung: Im Steuerverfahren ist es üblich, dass nachträglich eingereichte Unterlagen durchaus Berücksichtigung finden und somit ein ablehnender Bescheid rückgängig gemacht werden kann. Im Verwaltungsverfahren, wie in diesem Fall, gilt jedoch eine andere Regelung. Entscheidend ist allein, welche Informationen der Behörde zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung vorlagen.

Alle später eingereichten Unterlagen bleiben unberücksichtigt.

Verwaltungsverfahren vs. Steuerverfahren: Wichtige Unterschiede

Das Urteil zeigt klar, dass im Verwaltungsverfahren andere Regeln gelten als im Steuerverfahren. In letzterem ist es nicht ungewöhnlich, dass nachträglich eingereichte Dokumente den Sachverhalt klären und ein ursprünglich ablehnender Bescheid revidiert wird. In Verwaltungsverfahren, wie dem hier vorliegenden Fall, reicht dies jedoch nicht aus. Es ist zwingend erforderlich, alle geforderten Belege rechtzeitig und innerhalb der gesetzten Fristen einzureichen, da ansonsten eine Rückforderung droht.

Viele Unternehmen und Selbstständige sowie ihre Steuerberater, die hauptsächlich mit Steuerverfahren vertraut sind, können von dieser Praxis überrascht werden. In Steuerangelegenheiten ist es oft möglich, im Nachhinein fehlende Unterlagen einzureichen und so den Sachverhalt zu klären. Diese Möglichkeit besteht im Verwaltungsverfahren nicht in gleicher Weise, wie das vorliegende Urteil zeigt.

Fazit: Rechtzeitigkeit als Schlüsselfaktor

Das Urteil des VG Saarlouis vom 12.04.2024 zeigt eindrucksvoll, dass im Verwaltungsverfahren die rechtzeitige Vorlage der geforderten Belege entscheidend ist. Nachträgliche Einreichungen finden in der Regel keine Berücksichtigung mehr, was im schlimmsten Fall zu einer Rückforderung der erhaltenen Leistungen führen kann. 

Unternehmen und Selbstständige, die Corona-Überbrückungshilfen beantragt haben, sollten daher sicherstellen, dass alle geforderten Unterlagen fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Andernfalls droht ein langwieriges und erfolgloses Widerspruchs- und Klageverfahren, wie es in diesem Fall zu sehen war.

Wer sich unsicher ist, welche Unterlagen gefordert sind oder wie lange die Fristen laufen, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um unnötige Risiken zu vermeiden.

Bei Fragen oder Unsicherheiten zur rechtzeitigen Vorlage von Belegen oder zu rechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit Überbrückungshilfen, kontaktieren Sie mich gerne.
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