VG Gelsenkirchen: Coronabedingtheit von Umsatzeinbrüchen bei der Überbrückungshilfe IV

Kategorie: Urteile

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 1. Dezember 2025 wichtige Maßstäbe zur Frage gesetzt, wann Umsatzeinbrüche als coronabedingt gelten. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Unternehmen erheblich – insbesondere bei pauschalen Ablehnungen durch Bewilligungsstellen. Für die Praxis der Schlussabrechnung und für anhängige Rückforderungsverfahren hat das Urteil weitreichende Bedeutung.

VG Gelsenkirchen stärkt coronabetroffene Unternehmen

Ausgangsfall: Ablehnung wegen angeblich fehlender Coronabedingtheit

Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Gelsenkirchen (Az. 19 K 2048/23) war die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar und April 2022. Die Klägerin – eine Holding mit Beteiligungen im Kraftfahrzeughandel – hatte für diese Monate coronabedingte Umsatzeinbrüche geltend gemacht.

Die Bewilligungsstelle lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie an, die Umsatzeinbrüche seien nicht auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auf:

  • bloße „Umsatzverschiebungen“
  • ein „verändertes Kundenverhalten“
  • allgemeine wirtschaftliche Faktoren

Grundsatz 1: Monatsscharfe Prüfung der Fördervoraussetzungen

Das VG Gelsenkirchen stellt klar: Die Antragsberechtigung ist für jeden Fördermonat getrennt zu prüfen. Umsätze aus anderen Monaten dürfen nicht entgegengehalten werden.

Die Behörde hatte argumentiert, dass die Klägerin im Februar und März 2022 höhere Umsätze erzielt habe. Das Gericht wies dies entschieden zurück: Für diese Monate wurde gar keine Förderung beantragt. Umsatzentwicklungen außerhalb der beantragten Zeiträume sind unbeachtlich.

Praxishinweis: Eine Gesamtbetrachtung längerer Zeiträume zur Verneinung der Coronabedingtheit ist nach diesem Urteil unzulässig.

Grundsatz 2: Keine „saisonalen Schwankungen“ bei kleinen Unternehmen

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft kleine Unternehmen. Das Gericht stellte fest, dass das Ausschlusskriterium „saisonale bzw. dem Geschäftsmodell inhärente Schwankungen“ hier nicht angewendet werden durfte.

Nach der Förderrichtlinie sind kleine und Kleinstunternehmen geschützt, sofern sie:

  • weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen,
  • einen Jahresumsatz unter 10 Mio. Euro erzielen und
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz 2019 als Referenz gewählt haben.

Alle Voraussetzungen lagen vor. Die Ablehnung war insoweit rechtswidrig.

Grundsatz 3: Autohäuser gelten als Einzelhandel

Besonders praxisrelevant ist die Einordnung von Autohäusern als Einzelhandel, soweit sie an Endverbraucher verkaufen. Damit galten sie als von staatlichen Schließungs- bzw. Zugangsbeschränkungen betroffen.

Im Januar 2022 unterlagen Einzelhandelsbetriebe in NRW den strengen 2G-Regelungen. Diese galten bis zum 2. April 2022, sodass auch der Monat April zumindest teilweise betroffen war.

Was gilt nicht als coronabedingt?

Das Gericht grenzt klar ab, welche Ursachen keine Coronabedingtheit begründen:

  • allgemeine wirtschaftliche Faktoren (z. B. Lieferengpässe),
  • geschäftsmodellbedingte Schwankungen (außer bei geschützten kleinen Unternehmen),
  • ausländische Pandemiemaßnahmen.

Bemerkenswert: Ein pauschal behauptetes „geändertes Kundenverhalten“ ist in den FAQ nicht als Ausschlussgrund genannt. Ohne belastbare Verwaltungspraxis trägt dieses Argument nicht.

Die Fehler der Bewilligungsstelle

Das VG Gelsenkirchen beanstandete insbesondere:

  • eine unvertretbare Fehlbewertung der tatsächlichen Umstände,
  • die fehlerhafte Anwendung der Förderrichtlinien,
  • eine unzureichende Würdigung des konkreten Sachvortrags.

Fazit und Bedeutung für laufende Verfahren

Die Behörde wurde zur Neubescheidung verpflichtet. Eine konkrete Fördersumme sprach das Gericht nicht zu. Entscheidend ist nun eine differenzierte Prüfung der tatsächlichen Betroffenheit.

Für die Praxis bedeutet das: Gerade bei Rückforderungsbescheiden lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung. Viele Ablehnungen und Rückforderungen basieren auf vergleichbaren Argumentationsmustern.Gerne unterstützen wir Sie mit einer kostenfreien Prüfung Ihres Rückforderungsbescheids oder Ihrer Schlussabrechnung. In vielen Fällen zeigt sich erst bei vertiefter Betrachtung, dass die Coronabedingtheit zu Unrecht verneint wurde.